(2) Die Satzungen der Bruderschaft

(2) DIE SATZUNGEN DER BRUDERSCHAFT

Bei der Gründung der Bruderschaft 1924 hatte man eine Satzung, die sich an die der Huckinger Bruderschaft anlehnte. Diese wurde 1929 um die Formulierung erweitert, dass man der "Erzbruderschaft vom Heiligen Sebastian" angehörte. Im Grunde war den Mitgliedern die Satzung auch nicht so wichtig, was man wollte wusste man, es wurde alles locker gesehen.

Nach der Neugründung meldeten sich Anfang der fünfziger Jahre erstmals die Behörden. Die Bruderschaft war zwar nicht im Vereinsregister eingetragen, wollte jedoch Gemeinnützigkeit geltend machen. Also mussten Auflagen erfüllt werden. Die Satzung wurde zwischen 1954 und 1957 überarbeitet. Die Formulierungen wurden den gesetzlichen Bestimmungen angepasst und die Bruderschaft ließ sich in das Vereinsregister eintragen(e.V.). Dies entlastete den Vorstand von einer persönlichen Haftung, die juristisch letztlich für jedes

Einzelmitglied bis dahin gegolten hatte. Diese Satzung wurde noch einmal 1969 überarbeitet, um die Paragraphen für die gegliederte Gemeinschaft und 1975 um die Mitgliedschaft von Frauen und Mädchen. Sie ist in dieser Form noch heute gültig. Die Eintragung im Vereinsregister bedingt, dass jede Vorstandsänderung und Satzungsänderung beim Amtsgericht notariell gemeldet werden musste. Man hilft sich damit,dass der Vorstand nach § 26 BGB auf den ersten und zweiten Brudermeister beschränkt ist und in der Satzung ein Paragraph aufgenommen wird der besagt, dass zur Satzung Ausführungsbestimmungen gehören, die von Fall zu Fall beschlossen werden. In der Praxis heißt dies, diese Beschlüsse unterliegen zwar den Beschlussanforderungen an Satzungsänderungen,

müssen jedoch nicht gemeldet werden. Sie sind innerhalb der Rechte und Pflichten der Mitglieder aber so verbindlich wie ein Satzungsparagraph.

Was daher so geregelt ist, darüber gibt es keine Meinungsverschiedenheiten mehr, denn wenn welche auftreten, kann man ohnehin nichts mehr regeln. So rankt sich heute um die eingetragene Satzung eine Reihe solcher Bestimmungen, wir sprechen insgesamt

vom Satzungswerk. Dies besteht zurzeit aus:

1. SATZUNG

2. AUSFUHRUNGSBESTIMMUNEN

    a) Statuten für die Schützenjugend

    b) Kompaniestatuten(als Rahmen)

    c) Ehrengerichtsordnung des Verbandes

3. BESONDERE BESCHLÜSSE

    a) Ordnung für das Königs- und das Prinzenvogelschießen

    b) Ordnung für den König

    c) Beschluss für das Aufnahmeverfahren

4. GESCHÄFTSORDNUNG

    für den Vorstand, den Beirat und die sonstigen Aufgabenbereiche (Offiziere)

 

Das System mag einem Außenstehenden umständlich erscheinen, diese Beschlüsse haben die Bruderschaft jedoch vor manchem Ärger bewahrt, den einige Nachbarbruderschaften ausstehen mussten, im Zweifelsfalle konnte nachgeschlagen werden. Selbstverständlich sind die Satzungen für die Mitglieder da und nicht umgekehrt. Alle Beschlüsse sind also änderbar, aber das Gericht stellt dann an die Formalien strenge Anforderungen. Ändern lässt sich die Satzung jedoch nicht überall. Ein Beschluss z.B., den Verein in einen weltlichen Schützenverein zu ändern, käme z.B. einem Auflösungsbeschluss gleich mit der Folge, dass das Vereinsvermögen der Pfarrgemeinde St. Judas Thaddäus übergeben werden müsste. Da die Kompanien und Gruppen keinen eigenen Rechtsstatus haben, gehört auch deren Vermögen in diesem Falle dazu.

Für die Auflösung der Bruderschaft setzt die Satzung besonders hohe Hürden, die zum Teil aus den Erfahrungen aus der NS-Zeit sich ergeben haben. Auf einige dieser Bestimmungen und ihre Auswirkung wird in den anderen Beiträgen noch eingegangen.